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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Beschluss vom 19. 2. 2001 (14 L 227/01) |
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Az.: 14 L 227/01 B e s c h l u s s In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn XXXXXX, vertreten durch XXXXXX Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXXX, g e g e n das Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstraße 102, Antragsgegner,
wegen Versammlungsrechts
hat die 14. Kammer des V E R W A L T U N G S G E R I C H T S G E L S E N K I R C H E N am 16. Februar 2001 durch b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
G r ü n d e : Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im vorliegenden Verfahren erstreben die Antragsteller die Gewährung vorbeugenden Schutzes. Eine solche, zukünftige Gefährdungen betreffende Kumulation beider Rechtsschutzformen ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den reaktiv konzipierten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein rechtswidriges Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt konkret zu erwarten ist, die Antragsteller hierdurch nachhaltig und nicht nur in Randbereichen in ihren Grundrechten verletzt würden und ihnen deshalb ein Zuwarten auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht zuzumuten ist vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, abgedr. in NVwZ - RR 1995, S. 278 f. Die Antragsteller haben insoweit einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung) und einem Anordnungsanspruch (überwiegendes Interesse der Antragsteller an einer günstigen vorläufigen Entscheidung) glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben eine ihnen unmittelbar drohende Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs.1 bzw. 8 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht. Sie stützen ihren Anspruch darauf, dass das Vorgehen des Antragsgegners bei den vorausgegangenen Versammlungen bzw. Demonstrationen am 21. Oktober und 16. Dezember 2000, denen eine vergleichbare Konstellation - Demonstration von Neonazis einerseits sowie mehrere Gegendemonstrationen andererseits - zu Grunde lag, rechtswidrig gewesen und ein ebensolches - rechtswidriges - Verhalten des Antragsgegners auch für die bevorstehenden Demonstrationen am 3. März 2001 zu erwarten sei. Zwar haben die Antragsteller insbesondere aus ihrem persönlichen Erlebnisumfeld umfangreiche Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien können, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des damaligen polizeilichen Vorgehens, das derzeit Gegenstand nicht abgeschlossener Dienstaufsichtsbeschwerden und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist, hervorzurufen. Eine abschließende rechtliche Bewertung ist indes im Rahmen des vorliegenden schon aus Gründen der Eilbedürftigkeit auf eine summarische Überprüfung beschränkten Verfahrens nicht möglich, so dass die Gefahr einer Wiederholung rechtswidrigen polizeilichen Vorgehens schon deshalb nicht mit der für den beantragten vorläufigen Rechtsschutz gebotenen Sicherheit prognostiziert werden kann. Darüber hinaus ist die vorliegende Situation dadurch geprägt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder absehbar ist, welche Versammlungen am 3. März 2001 letztlich stattfinden werden noch wo und unter welchen Umständen dies der Fall sein wird. Jedenfalls sollen die derzeit angemeldeten Versammlungen anderenorts als die Versammlungen vom 21. Oktober und 16. Dezember 2000 stattfinden. Dementsprechend ist derzeit auch nicht abzusehen, welche polizeilichen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden bzw. werden müssen, um eine ungehinderte Ausübung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit für alle Teilnehmer an den verschiedenen Versammlungen zu gewährleisten. Eine gleichwohl ergehende einstweilige Anordnung im Vorfeld der vom Antragsgegner als Versammlungs-/Ordnungsbehörde sowie strafverfolgend zu treffenden Maßnahmen würde in unzulässiger Weise den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) verletzen vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Band II, Jan. 2000, Rdnr. 45 zu § 123; Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 1992 - 21 CE 92.949 - in NVwZ RR 1993, 54 f. Dass der Antragsgegner die Notwendigkeit polizeitaktischer Erwägungen hervorhebt, begründet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schon die berechtigte Annahme, er werde sich (auch zukünftig) rechtswidrig verhalten. Denn insoweit ist selbstverständlich davon auszugehen, dass sämtliche polizeilichen Maßnahmen auch aus der Sicht des Antragsgegners nicht die betroffenen Grundrechte verdrängen, sondern ihnen unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit und praktischer Konkordanz weitestgehend Geltung verschaffen sollen. Dass derzeit ein rechtswidriges polizeiliches Einschreiten insbesondere vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussionen im Anschluss an die Polizeieinsätze am 21. Oktober und 16. Dezember 2000 und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Presseerklärungen des Antragsgegners vgl. hierzu unter anderem Westdeutsche Allgemeine Zeitung - WAZ - vom 30. Januar 2001 "Polizeipräsident entschuldigt sich für Fehler" jedenfalls nicht in konkreter und deshalb vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigender Form zu erwarten ist, erhellt letztlich aus den gestellten Anträgen selbst. Diese sind - insoweit durchaus nachvollziehbar und verständlich – ausgerichtet an den Erfahrungen, die die Antragsteller bei den vorausgegangenen Versammlungen gemacht haben. Sie erfassen deshalb einerseits alle ihrer Erfahrung nach in Betracht kommenden freiheitsbeschränkenden polizeilichen Maßnahmen, stehen andererseits aber gleichzeitig unter dem formulierten Vorbehalt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung solcher Maßnahmen nur insoweit gelten soll, als diese nicht aus ordnungsrechtlichen oder strafprozessualen Gründen geboten sind. Damit sind die Anträge letztlich darauf gerichtet, den Antragsgegner allgemein zu gesetzmäßigem Handeln zu verpflichten, ohne darüber hinaus zu konkretisieren bzw. konkretisieren zu können, welche rechtswidrigen Maßnahmen den Antragstellern unmittelbar drohen. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen polizeilichen Verhaltens rechtfertigt auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, deren Vollstreckbarkeit nach Lage der Dinge ohnehin nicht realisierbar erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer trotz der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache je Antragsteller von einem um die Hälfte reduzierten Regelstreitwert. (8 x 4.000,00 DM) ausgeht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu stellen. In dem Antrag, der den angegriffenen Beschluss bezeichnen muss, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutsche Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. | ||
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Der Text des Beschlusses und seiner Begründung ist hier ungekürzt zitiert. Quelle: Kopie. Der Text steht nach unseren Erkenntnissen online nicht zur Verfügung.
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Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 2. 3. 2001 Begründung des Eilbeschlusses vom 2. 3. 2001 Komplette Dokumentensammlung zu den Dortmunder Polizeikesseln Diese Sammlung umfasst nahezu 200 Dokumente aus den Jahren 2000 - 2003 |
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