| Notgemeinschaft | Dokumente | Die Dortmunder Polizeikessel |
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| OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01- |
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I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 14 L 227/01
Beschluss
des (...) gegen
das Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstr. 102, 44139 Dortmund, Az. VL 1.2,
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
durch
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -‚ NJW 1989, 627; BVerwG, Beschluss vom 11. April 1972 - I WB 32.72 -‚ BVerwGE 43, 340 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1977 - II B 2/77 -‚ NJW 1977, 2283; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -‚ NVwZ-RR 1995, 278.
Diese (besonderen) Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner am 21. Oktober 2000 und 16. Dezember 2000 Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG ohne vorherige Auflösung der Versammlung eingekesselt hat und in gleicher Weise gegebenenfalls auch in Zukunft verfahren will.
Vgl. Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeyer, Versammlungsrecht, Rn. 17 zu Art. 8 GG, Rn. 12 zu § 1 VersammlG. Die Demonstration als besondere Form der Versammlung wird gekennzeichnet durch den die Versammlung verbindenden Zweck kollektiver Meinungskundgabe. Vgl. Dietl/Gienzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., Rn. 18 zu § 1 VersammlG. Art. 8 Abs. 1 GG schützt Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -‚ BVerfGE 69, 315 ff. (343).
Der Tatbestand der kollektiven Meinungskundgabe war nach den substantiierten Bekundungen der Antragsteller sowohl bei der am 26. Oktober als auch bei der am 21. Dezember 2000 vom Antragsgegner eingekesselten Gruppe erfüllt. In der am 26. Oktober 2000 an der Gutenbergstraße eingekesselten Gruppe, in die die Antragsteller mit ihrem zuvor entrollten Transparent "Nazis raus" hineingedrängt worden sind, wurden Fahnen geschwenkt mit der Aufschrift "Solid Sozialistische Jugendvereinigung" und Sprüche skandiert wie "Nazis raus; Hoch die internationale Solidarität; Schützt die Synagogen, nicht die NPD". An der kollektiven Meinungskundgabe der Antragsteller und der genannten Gruppe besteht auf der Grundlage des vom Antragsgegner insoweit nicht bestrittenen Vorbringens der Antragsteller kein Zweifel. Entsprechendes gilt für die Veranstaltung am 21. Dezember 2000:
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72 -‚ BVerfGE 34, 160 (163). Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, die Antragsteller als Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG in Anwendung präventiv-polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts einzukesseln, wenn er nicht zuvor die Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG förmlich aufgelöst hat. Handelt es sich um eine den besonderen Vorschriften des Versammlungsgesetzes unterfallende öffentliche Versammlung, kann diese nur durch eine Auflösung nach § 15 Abs. 2 VersammlG, nicht aber auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel oder über polizeiliche Standardmaßnahmen, insbesondere die Ingewahrsamnahme durch Einkesselung, beendet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1987 - 1 B 219.86 -‚ NVwZ 1988, 250; VG Hamburg, NVwZ 1987, 829; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 - 1 S 3280/96 -‚ NVwZ 1998, 761; OVG Bremen, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BA 15/86 -‚ NVwZ 1987, 235; VG Mainz, Urteil vom 25. September 1990 - 3 K 3/90 -‚ NVwZ-RR 1991, 242; VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 1989 - 1 A 585/87 -‚ NVwZ-RR 1990, 188 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Februar 1986 - 4 A 364/83 -‚ NVwZ 1986, 862; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 12 VG 2442/Sb -‚ NVwZ 1987, 829; LG Hamburg, Urteil vom 6. März 1987 - 3 O 229/86 -‚ NVwZ 1987, 833; OLG München, Urteil vom 20. Juni 1996 - 1 U 3098/94 -‚ NJW-RR 1997, 279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterfällt, wie oben dargelegt, eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG selbst dann dem Regime des Versammlungsgesetzes, wenn von ihr Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Ob und inwieweit die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes dann nicht greift, wenn die Polizei Aufgaben nach § 163 ff. StPO wahrnimmt, mag hier dahingestellt bleiben. Vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 20. Juni 1996, a.a.O.
Jedenfalls kann die Einkesselung einer Versammlung zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Soweit das OLG München (a.a.O.) angenommen hat, der Schutz des Art. 8 GG ende dort, wo es den eingekesselten Demonstranten um die gewaltsame - mithin strafbare - Verhinderung einer Veranstaltung gegangen sei, steht eine solche Fallkonstellation hier nicht in Rede. Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten ist hier vielmehr davon auszugehen, dass die fraglichen Gegendemonstrationen insgesamt friedlich verlaufen sind und es lediglich zu vereinzelten Übergriffen einiger weniger Demonstranten, nicht jedoch zu Gewalttätigkeiten aller Versammlungsteilnehmer oder einer Mehrzahl von ihnen gekommen ist.
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Dr. Bertrams |
Dr. Seibert |
Jaenecke |
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© 2001 by OVG NRW |
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Der Text des Beschlusses und seiner Begründung ist hier ungekürzt zitiert. Quelle: Kopie. Der Text steht nach unseren Erkenntnissen online nicht zur Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte den Tenor dieses Beschlusses am 2.3.2001 in Form einer Presseerklärung veröffentlicht. |
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| Weitere Dokumente zu diesem Sachverhalt |
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zum Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen Einkesselung Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 2. 3. 2001 Pressemeldung des Polizeipräsidiums Dortmund vom 3. 3. 2001 von Rechtsanwalt Rainer Budde vom 8. 3. 2001 vom 11. 10. 2002 Komplette Dokumentensammlung zu den Dortmunder Polizeikesseln Diese Sammlung umfasst nahezu 200 Dokumente aus den Jahren 2000 - 2003 |
| Weitere Informationen |
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Ergänzende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage an dieser Stelle:
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| Die Dortmunder Polizeikessel |
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Kesseln verboten?
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