Sehr geehrter Herr Polizeipräsident,
Sie haben in der Vergangenheit mehrfach geäußert, die Polizeimaßnahmen vom 21. Oktober 2000 und 16. Dezember 2000 hätten einer rechtlichen Überprüfung bislang standgehalten.
In diesem Zusammenhang haben Sie versucht, insbesondere den Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 2. März 2001 zu entkräftigen, indem Sie darauf verwiesen haben, dass hier kein stichhaltiger Nachweis der Rechtswidrigkeit der von Ihnen zu verantwortenden Polizeieinsätze habe erbracht werden können, da im Rahmen des Eilverfahrens - so Ihre Äußerung - der Sachverhalt lediglich summarisch geprüft worden sei. Im Hauptsacheverfahren würde der Sachverhalt gründlicher zu überprüfen sein.
Vor wenigen Tagen hat es in einem anderen, aber nahezu identisch gelagerten Fall einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gegeben.
Das Verwaltungsgericht Münster hat im Fall des Ahaus-Kessels (1997) im Hauptsacheverfahren die Einkesselung und abschließende Ingewahrsamnahme von Demonstranten für rechtswidrig erklärt. Im Gegensatz zur Auffassung der Polizeibehörde kam das Gericht zu dem Entschluss, dass es sich bei den in Ahaus Eingekesselten um eine Versammlung gehandelt hatte, die unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gestanden habe. Da eine Auflösung der Versammlung nicht erfolgt sei, waren die Polizeimaßnahmen rechtswidrig. Diese Rechtsauffassung ist identisch mit der Rechtsauffassung, wie sie das OVG NRW in seinem Eilbeschluss vom 2. März 2001 geäußert hat.
Das Polizeipräsidium Münster hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2002 von sich aus die Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahmen anerkannt. Hier war offensichtlich auch die Polizeibehörde an einem Schlussstrich interessiert. Sie wollte den Betroffenen eine Fortführung der Verfahren ersparen.
Nach Lage der Dinge ist nun zu erwarten, dass in Sachen "Dortmunder Polizeikessel" identisch entschieden werden wird. Es ist aber davon auszugehen, dass sich dies Verfahren noch über Jahre hinziehen wird.
Es liegt nunmehr in Ihrer Hand, sehr geehrter Herr Polizeipräsident, auch die Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahmen in Dortmund (Einkesselung + Ingewahrsamnahme) anzuerkennen.
Nur hierdurch würde den in ihren Grundrechten verletzten Teilnehmern an den spontanen Demonstrationen im Oktober und Dezember 2000 eine weitere, unter Umständen mehrjährige Fortsetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens erspart werden. Aber weitaus gewichtiger ist der Gesichtspunkt des Beendens des Zustands der Rechtsunsicherheit in Dortmund, dies vor allem in Hinblick auf die zu erwartenden Demonstrationen im Zusammenhang mit der Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht" im Herbst 2003.
Am 3. März 2001 hat die Dortmunder Polizei mächtig punkten können. Allerdings sehen wir langfristig in "Kampagnen", in der Reduzierung des Versammlungsrechts auf "angemeldete" Demonstrationen (viel zu oft wurde auch offiziell fälschlicherweise von "genehmigten Demonstrationen" gesprochen) und in der Konstruktion von "Demarkationslinien" keine grundsätzliche Lösung für die Probleme des zukünftigen Demonstrationsgeschehens in Dortmund.
Andernorts waren auch in NRW im vergangenen Jahr wesentlich weitreichendere Einsatzstrategien der Polizei zu beobachten, welche nicht nur den "angemeldeten", sondern auch den "spontanen" Protest gegen Neonazis ermöglichten. Und siehe da: auch so wurden Konfrontationen vermieden und es blieb friedlich.
Die Dortmunder Polizei wird - dies ist absehbar - auch im kommenden Jahr wieder verpflichtet sein, Nazi-Demos zu schützen - zähneknirschend, daran haben wir keine Zweifel.
Wir erwarten allerdings, dass die Dortmunder Polizei - und sei es nur zähneknirschend - ebenso den Protest von jugendlichen Gegendemonstranten, der sich wiederum in Spontanversammlungen ausdrücken kann, zulässt und nach Maßgabe des Versammlungsrechts behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
für die Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener
Thomas Johnen Heinz Schröder
© 2002 by Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener
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