Notgemeinschaft Dokumente Die Dortmunder Polizeikessel
 
D O K U M E N T
 
Pressemitteilung zum zweiten Jahrestag
der Dortmunder Polizeikessel

von der Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener, 16. 12. 2002

Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener: "Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster zur Unrechtmäßigkeit des Ahaus-Kessels ist es an der Zeit, dass auch der Dortmunder Polizeipräsident die Rechtswidrigkeit der Dortmunder Kessel und der daraus folgernden Ingewahrsamnahmen eingesteht."

Vor den Demonstrationen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht" in Dortmund zu erwarten sind, sollte endlich Rechtssicherheit hergestellt werden


Der Dortmunder Polizeipräsident hat wiederholt geäußert, die Polizeimaßnahmen vom 21. Oktober 2000 und 16. Dezember 2000 hätten einer rechtlichen Überprüfung bislang standgehalten. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf entsprechende Äußerungen der Staatsanwaltschaften Dortmund und Essen. Die Staatsanwaltschaften haben allerdings nicht über die Rechtmäßigkeit der Einsatzentscheidungen zu entscheiden.

Im Rahmen der Behandlung eines Eilantrages hatte sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bereits geäußert. Die Antragsteller hätten "umfangreiche Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien können, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des damaligen polizeilichen Vorgehens" hervorzurufen (Beschluss vom 16.2.2001, 14 L 227/01). Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster kam in zweiter Instanz zu dem Schluss, dass es sich bei den eingekesselten Demonstrationen zweifelsfrei um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetz gehandelt habe und dass sie deshalb unter dem Schutz des Grundgesetzes gestanden hätten. (Beschluss vom 2.3.2001, 5 B 273/01).

Nach derzeit gültiger Rechtslage hat also die Dortmunder Polizeiführung nicht grundgesetzkonform gehandelt als sie die Versammlungen einkesselte. Selbst für den Fall angenommener, gewalttätiger Ausschreitungen als akutem Einkesselungsanlass war ihr Verhalten rechtswidrig. Denn sie hätte die Versammlung vorher ordentlich auflösen müssen, um Teilnehmern die Gelegenheit zum Verlassen des Ortes zu geben.

Dass auch Letzteres keine Rechtfertigung für die Kessel liefert, dokumentiert die Dortmunder Polizeiführung selber, denn trotz umfangreicher Videodokumentation und verdeckt ermittelnder Polizisten konnten unter den knapp 1000 Eingekesselten nur eine Handvoll Straftäter ermittelt werden.

Die Verwaltungsgerichtsverfahren, die zu dem Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 2.3.2001 führten, hätten - so der Polizeipräsident - den Sachverhalt lediglich summarisch geprüft, dies würde im Hauptsacheverfahren anders aussehen.

Das Verwaltungsgericht Münster hat nun in einem ähnlich gelagerten Fall (Ahaus-Kessel 1997) im Hauptsacheverfahren die Einkesselung und abschließende Ingewahrsamnahme von Demonstranten für rechtswidrig erklärt. Das Polizeipräsidium Münster hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 25. 11. 2002 die Rechtswidrigkeit der Polizeieinsätze anerkannt.

Sowohl die Ereignisse in Ahaus als auch die Argumentation der zuständigen Polizeibehörde decken sich in wesentlichen Punkten mit den Sachverhalten in Dortmund, sodass es sich hier um einen Präzedenzfall handelt. Es ist zu erwarten, dass in Sachen Dortmunder Polizeikessel identisch entschieden werden wird.

Es liegt nunmehr in der Hand der Dortmunder Polizeibehörde, den Zustand der Rechtsunsicherheit in Dortmund noch vor den zu erwartenden Demonstrationen im Zusammenhang mit der Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht" von sich aus zu beenden und den zahlreichen in ihren Grundrechten verletzten Bürgern eine weitere, unter Umständen mehrjährige Fortsetzung des Gerichtsverfahren zu ersparen.

Die Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener hat sich mit diesem Anliegen heute in Form eines Offenen Briefes an den Dortmunder Polizeipräsidenten gewandt.


Angesichts des Verhaltens der Gegendemonstranten war jede Form der Einkesselung ein Entzug des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit!

Deshalb: Wahrung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit:

  • Wenn: man zähneknirschend das Demonstrationsrecht für rechte Demonstranten hinnehmen muss


  • Dann: zumindest ebenso den Protest jugendlicher Gegendemonstranten, der zu Spontanversammlungen führt!




Für die Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener

Thomas Johnen                        Heinz Schröder



© 2002 by Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener

Der Text unserer Presseerklärung ist hier ungekürzt zitiert. Quelle: Original. Zur Medienresonanz siehe den Artikel Dortmunder Polizeipräsident reagiert verhalten auf Offenen Brief .


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      Weitere Dokumente zu diesem Sachverhalt
Offener Brief an den Dortmunder Polizeipräsidenten
von der Notgemeinschaft Polizeikessel-Betroffener, 16. 12. 2002

Verwaltungsgericht Münster: Urteil zum Ahaus-Kessel
vom 25. November 2002
externer Link Die Einkesselung friedlicher Demonstranten ist ...
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 2. 3. 2001
Oberverwaltungsgericht NRW: Beschluss vom 2. 3. 2001
Begründung des Eilbeschlusses vom 2. 3. 2001

Verwaltungsgericht Recklinghausen: Beschluss vom 16. 2. 2001
Begründung des erstinstanzlichen ablehnenden Beschlusses vom 16. 2. 2001

      Weitere Informationen

Ergänzende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage an dieser Stelle:

Versammlungsrecht

Rechtsprechung


      Die Dortmunder Polizeikessel

Zusätzliche und zusammenhängende Informationen zu dieser Nachricht finden Sie in der Dokumentation Die Dortmunder Polizeikessel auf den folgenden Seiten:

Der Kessel kocht

Kesseln verboten?

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